März 2024

  1. Einkommensteueränderungen 2024

  2. Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

  3. Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

  4. Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

  5. Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften

  6. Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken


1. Einkommensteueränderungen 2024

Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuer-frei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.


2. Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. 

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde. 

Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet. 

Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.  


3. Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024. 

  • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.

  • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.

  • Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuer-mindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

  • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.

  • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.

  • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.

  • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.

  • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.


4. Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

  • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.

  • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.

  • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.


5. Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Regelung des Einkommenssteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Bislang schloss das Gesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften aus, wenn diese dieselben Gesellschafter in gleichem Verhältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arten von Transfers, die unter denselben Bedingungen steuerneutral möglich waren.

Im ausschlaggebenden Fall hatte die F1-KG, eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, zwei bebaute Grundstücke zu Buchwerten an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) übertragen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang die Realisierung stiller Reserven und besteuerte den daraus resultierenden Gewinn, was von der F1-KG angefochten wurde.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage der F1-KG statt, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. Der Bundesfinanzhof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dem BVerfG vor.

Das BVerfG stellte fest, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Es gab keine überzeugenden Gründe für die Ungleichbehandlung von beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Das Gericht forderte eine Neuregelung, die rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 gilt. Die Entscheidung ermöglicht es nun beteiligungsidentischen Personengesellschaften, Wirtschaftsgüter untereinander steuerneutral zu übertragen.


6. Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist. 

Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht  sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.


Fälligkeitstermine

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Zahlungsschonfrist – 14.3.2024
Fällig am: 11.3.2024

Sozialversicherungsbeiträge
Fällig am: 26.3.2024


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 1.1.2024 = 3,62 %
1.7. – 31.12.2023 = 3,12 %
1.1. – 30.6.2023 = 1,62 %
1.7.2016 – 31.12.2022 = -0,88 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz


Verzugszinssatz ab 1.1.2002 (§ 288 BGB):

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex (2020 = 100):

2024:
Januar = 117,6

2023:
Dezember = 117,4
November = 117,3
Oktober = 117,8
September = 117,8
August = 117,5
Juli = 117,1
Juni = 116,8
Mai = 116,5
April = 116,6
März = 116,1
Februar = 115,2

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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